Neue Coronaschutzverordnung gilt ab Freitag, 20.8.2021

Ab Freitag den 20. August, gilt in Nordrhein-Westfalen und damit auch im Ennepe-Ruhr-Kreis eine neue Corona-Schutzverordnung. Mit ihr verschwinden die seit einigen Monaten bekannten vier Inzidenzstufen mit Werten zwischen 0 und 50 ebenso wie die mit der jeweiligen Stufe verbundenen Vorgaben und Einschränkungen für verschiedenste Lebensbereiche. Die neue Verordnung rückt stattdessen den Inzidenzwert 35 und die 3G Regel in den Fokus. Weil die 35 aktuell NRW-weit überschritten ist, gelten alle neuen Regeln bereits ab Freitag (Quelle: enkreis.de). Weitere Informationen und ein FAQ des Landessportbundes NRW zur den aktuellen Regelungen findet ihr hier.hutzverordnung gilt ab Freitag, 20.8.2021

I. Allgemeine Hinweise

Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage  „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO.
Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.
 

II. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

II. a) Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt

Im Außenbereich: Keine Einschränkungen außer Maskenpflicht bei mehr als 2500 Zuschauern. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.
II. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.
Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.
 

II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

Regelungen für Kinder und Jugendliche

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Diejenigen, bei denen aufgrund ihrer Alters nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie noch Schüler sind, können ihren Teststatus mit einem Schülerausweis nachweisen. Kinder, die noch nicht zur Schule gelten, sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.

Alle Details zur neuen NRW Corona-Schutzverordnung finden sich unter www.land.nrw/corona.

Stichwort Impfbus

Am Mittwoch haben sich insgesamt 44 Bürgerinnen und Bürger in Sprockhövel per Impfbus impfen lassen. Die Gesamtzahl der im Bus durchgeführten Erst- und Zweitimpfungen liegt nun bei 2.952.

Die nächsten Bus-Stopps sind:

Donnerstag, 19. August, 9 bis 11 Uhr, Märkischer Platz, Schwelm

Donnerstag, 19. August, 9 bis 12 Uhr, Grundschule Ländchenweg, Ländchenweg 8, Schwelm

Freitag, 20. August, 9 bis 14 Uhr, Marien Kirche, Marienplatz 2, Witten

Samstag, 21. August, 9 bis 13 Uhr, Windmühlencenter, Windmühlenstr. 18-28, Breckerfeld

Sonntag, 22. August, 9 bis 13 Uhr, Kemnader See, Hevener Straße 335, Bochum

Sonntag, 22. August, 14:30 bis 18 Uhr, Berger Hof, Bergerweg 8, Hattingen

Weitere Informationen rund um das mobile Impfangebot und die ständig aktualisierten Bus-Stopps sind unter Fahrplan Impfbus (enkreis.de) zu finden. 

Damit ist ein weiter Rahmen gesteckt, der hoffentlich dazu beitragen wird, den Vereinssport in NRW neu zu beleben. Wir bleiben aber auch hinsichtlich der finanziellen Unterstützung aktiv. Wir gehen davon aus, dass die »Soforthilfe Sport bis zum 31.12.2021 nochmals verlängert werden wird.

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