Neue Coronaschutzverordnung seit 24.11.2021

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

2 G (vollständig geimpft und genesen) – Pflicht gilt ab 16 Jahren*

  • die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport (im Profisport gilt eine Übergangsfrist s. § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung)
  • den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer
  • sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum im Innen- und Außenbereich (Weihnachtsfeiern, etc.) 

*Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Eine Ausnahme stellt die Gruppe der Beschäftigten, Ehrenamtlichen und vergleichbaren Personen da (Funktionsträger:innen wie Trainer:innen, Übungsleiter:innen, etc.) die auf und in Sportstätten agieren und Kontakt zu anderen Sportler:innen haben.
Für sie gilt die 3-G und das Tragen der Maske während der gesamten Tätigkeit (s. CoroSchVo §4 (4)).

Das Tragen der Maske gilt weiterhin in Innenräumen (Zugang zur Sporthalle, Umkleiden, etc.). Auf das Tragen einer Maske kann während der Sportausübung, soweit dies dazu erforderlich ist, verzichtet werden.

Stadt Hattingen, Stadtsportverband Hattingen und auch der Kreissportbund Ennepe-Ruhr empfehlen für alle im Sportverein Tätigen die 2-G Regelung.

Links:  

CoronaSchVo in der ab dem 24. November gültigen Fassung (ksb-en.de)

VIBSS: Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie

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