Ab Mittwoch liegt der 7 Tage Inzidenzwert im Kreis EN unter 35!!

28.5.2021: Neue Coronaschutzverordnung -Hier geht’s zur Übersicht des Landessportbundes NRW:
https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/nrw-beschliesst-weitreichende-lockerungen-fuer-den-sport

Link zur Einordnung KSB EN:https://www.ksb-en.de/aktuell/wir-ueber-uns/1130-einordnung-der-neuen-lockerungen-im-sport-20-mai-um-18-00-uhr.html

Dies gilt unter anderem für die Ausgangssperre. Zum gleichen Zeitpunkt (Sonntag, 0 Uhr) profitieren Bürger und Wirtschaft, Kultur und Sport im Ennepe-Ruhr-Kreis von den Lockerungen, die das Land mit seiner neuen Coronaschutzverordnung auf den Weg gebracht hat. Die Details findet ihr in der gültigen Lesefassung der CoroschVO (gelb markiert). 
Welche Regelungen gelten ab dem 16. Mai im EN Kreis? Hier geht es zur Orientierungshilfe:

https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/nrw-beschliesst-weitreichende-lockerungen-fuer-den-sport

Zum Sportbetrieb zwischen einer Inzidenz zwischen 50 und 100:

Grundsätzlich ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen untersagt.

Die Personen, die für die Einrichtungen verantwortlich sind, haben den Zugang zu den Einrichtungen so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden und Duschen von Sportanlagen ist nicht zulässig.

Ausgenommen von dem Verbot sind u. a.

  • der Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel

1. a) mit Personen des eigenen Hausstandes (ohne Personenbegrenzung) und höchstens einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden oder

1.b) mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden und Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, als ein Hausstand gelten

2. als Ausbildung im Einzelunterricht

3. von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, wobei die sog. einfache Rückverfolgbarkeit gem. § 4 a Abs. 2 CoronaSchVO sicherzustellen ist, auch im öffentlichen Raum unter freiem Himmel

4. als kontaktfreier Sport – einschließlich der Ausbildung – mit bis zu 20 Personen

Dabei ist zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten; mehrere Gruppen dürfen sich nicht miteinander vermischen.

  • ärztlich verordneter sowie unter ärztliche Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehasport (nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX)
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumen von Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
  • Wettbewerbe in Profiligen und im Berufsreitsport sowie Pferderennen und andere berufsmäßige Sportausübung,  (Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten). Voraussetzung ist dabei, dass die jeweiligen Institutionen sich verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken zeigen und die verantwortlichen Stellen den zuständigen Behörden vor der Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen.
  • Anfänger-Schwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern in Hallenbädern und höchstens 20 Kindern in Freibädern
  • Schwimmtraining der DLRG zum Erhalt der Leistungsfähigkeit für die Wasserrettung

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(Quellen: § 9 i. V. m. §§ 2, 4a sowie §§ 7 und 10 der CoronaSchVO NRW in der ab dem 15.05.2021 geltenden Fassung, Staatskanzlei NRW)

Weitere Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen im FAQ des Landessportbundes!

Dies gilt unter anderem für die Ausgangssperre. Zum gleichen Zeitpunkt (Sonntag, 0 Uhr) profitieren Bürger und Wirtschaft, Kultur und Sport im Ennepe-Ruhr-Kreis von den Lockerungen, die das Land mit seiner neuen Coronaschutzverordnung auf den Weg gebracht hat. Die Details findet ihr in der gültigen Lesefassung der CoroschVO (gelb markiert). 
Welche Regelungen gelten ab dem 16. Mai im EN Kreis? Hier geht es zur Orientierungshilfe:

https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/nrw-beschliesst-weitreichende-lockerungen-fuer-den-sport

Zum Sportbetrieb zwischen einer Inzidenz zwischen 50 und 100:

Grundsätzlich ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen untersagt.

Die Personen, die für die Einrichtungen verantwortlich sind, haben den Zugang zu den Einrichtungen so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden und Duschen von Sportanlagen ist nicht zulässig.

Ausgenommen von dem Verbot sind u. a.

  • der Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel

1. a) mit Personen des eigenen Hausstandes (ohne Personenbegrenzung) und höchstens einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden oder

1.b) mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden und Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, als ein Hausstand gelten

2. als Ausbildung im Einzelunterricht

3. von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, wobei die sog. einfache Rückverfolgbarkeit gem. § 4 a Abs. 2 CoronaSchVO sicherzustellen ist, auch im öffentlichen Raum unter freiem Himmel

4. als kontaktfreier Sport – einschließlich der Ausbildung – mit bis zu 20 Personen

Dabei ist zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten; mehrere Gruppen dürfen sich nicht miteinander vermischen.

  • ärztlich verordneter sowie unter ärztliche Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehasport (nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX)
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumen von Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
  • Wettbewerbe in Profiligen und im Berufsreitsport sowie Pferderennen und andere berufsmäßige Sportausübung,  (Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten). Voraussetzung ist dabei, dass die jeweiligen Institutionen sich verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken zeigen und die verantwortlichen Stellen den zuständigen Behörden vor der Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen.
  • Anfänger-Schwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern in Hallenbädern und höchstens 20 Kindern in Freibädern
  • Schwimmtraining der DLRG zum Erhalt der Leistungsfähigkeit für die Wasserrettung

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(Quellen: § 9 i. V. m. §§ 2, 4a sowie §§ 7 und 10 der CoronaSchVO NRW in der ab dem 15.05.2021 geltenden Fassung, Staatskanzlei NRW)

Weitere Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen im FAQ des Landessportbundes!


Weitere Erleichterungen ab Mittwoch 2. Juni! 7-Tage Inzidenzwert liegt im Kreis unter 35!